Freizonen werden als Orte definiert, an denen die in einem Land geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Handels-, Finanz- und Wirtschaftsbereiche nicht oder nur teilweise angewandt werden, an denen umfassendere Anreize für industrielle und kommerzielle Aktivitäten gewährt werden und an denen sie physisch von anderen Teilen des Landes getrennt sind.
Im Gesetz Nr. 3218 über Freizonen werden als Hauptzwecke der Einrichtung und des Betriebs von Freizonen die Förderung von Investitionen und der Produktion für den Export, die Beschleunigung von Direktinvestitionen aus dem Ausland und die Einführung von Technologie, die Ausrichtung von Unternehmen auf den Export und die Entwicklung des internationalen Handels genannt.
In der Türkei gibt es sowohl Freizonen mit Grundstücken, die sich im Besitz des Staates befinden, als auch Freizonen mit Grundstücken, die sich in Privatbesitz befinden. In Freizonen mit Grundstücken im Eigentum des Schatzamtes wird der regionale Grund und Boden an den Betreiber und die Unternehmen des Zonengründers und -betreibers (B.K.I.) sowie über den Betreiber und die B.K.I. an das Ministerium übertragen. Nach den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen wird die Überbauung vom Betreiber oder der B.K.I. zu den von der Generaldirektion genehmigten Pachttarifen an die Nutzer verpachtet.
In Freizonen, in denen das Land dem Fiskus gehört, ist es unerlässlich, dass die Aufbauten im Rahmen der mit ihnen verbundenen Aktivitätslizenz genutzt werden, und dass die Aufbauten nach der Aufhebung oder dem Ablauf dieser Lizenz an den Fiskus übertragen werden. In Freizonen, in denen die Grundstücke dem Fiskus gehören, werden die Überbauten, die dem Fiskus gehören, und die von den Nutzern errichteten Überbauten, die anschließend dem Fiskus übertragen werden, vom Betreiber oder der B.K.I. an die Nutzer verpachtet, und zwar nach den Grundsätzen, die in den zwischen den Betreiber- und B.K.I.-Gesellschaften und dem Ministerium geschlossenen Verträgen festgelegt sind.
Der Verkauf von Immobilien, die sich in Freizonen befinden, in denen die Grundstücke zu Privateigentum gehören, ist möglich, wenn die Generaldirektion dies für angemessen hält. Alle Rechte und Pflichten in Bezug auf die verkauften Immobilien gehen mit dem Datum der Eigentumsurkunde oder des Kaufvertrags bei aufgeschobenen Verkäufen auf den neuen Nutzer über. Nutzer, die durch den Kauf von Immobilien in Freizonen tätig werden, sind Investorennutzer, und ihre Tätigkeitslizenzen werden entsprechend erteilt. In Freizonen, in denen sich die Grundstücke in Privatbesitz befinden, kann das B.K.I.-Unternehmen die in seinem Besitz befindlichen regionalen Grundstücke an Nutzer für die Errichtung von Überbauungen vermieten, und zwar gemäß den in den Betreiber-/B.K.I.-Verträgen und in Artikel 8 Absatz 12 der Freizonen-Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen und auf der Grundlage der von der Generaldirektion genehmigten Tarife für die Vermietung von Grundstücken, und zwar in einer Weise, die die Dauer der Lizenz nicht überschreitet. Die Standardmietverträge, die bei der Vermietung von Grundstücken zu verwenden sind, werden gemäß Artikel 46 der Freizonen-Durchführungsverordnung und anderen Vorschriften erstellt und mit Genehmigung des Ministeriums verwendet. Nutzer, die mit einem Landmietvertrag Aktivitäten durch die Errichtung von Überbauten durchführen, sind Investorennutzer.
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